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   BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21   

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https://dejure.org/2021,45025
BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21 (https://dejure.org/2021,45025)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.2021 - 20 F 1.21 (https://dejure.org/2021,45025)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - 20 F 1.21 (https://dejure.org/2021,45025)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io
  • doev.de PDF

    Bindungswirkung einer im in camera-Verfahren ergangenen Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Rechtskraft einer Entscheidung des Fachsenats steht einer erneuten Sperrerklärung nicht entgegen, wenn eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.

  • rechtsportal.de

    Auskunftsanspruch über die beim Landesamt für Verfassungsschutz zur Person gespeicherten Daten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die wiederholte Sperrerklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 90
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21
    Sie erwachsen mithin in materielle Rechtskraft, mit der dem Interesse der Rechtssicherheit unabhängig davon Rechnung getragen wird, ob die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt worden ist (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 ).

    Es verbietet ihr, bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 ).

  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21
    a) Die im selbstständigen Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO getroffenen Entscheidungen wirken im weiteren Hauptsacheverfahren grundsätzlich wie ein Zwischenurteil (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 und vom 26. Januar 1968 - VII B 75.67 - BVerwGE 29, 72 sowie BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21
    Ist die Sperrerklärung wegen eines Ermessensfehlers für rechtswidrig erklärt worden, steht dies der Korrektur dieses Ermessensfehlers durch Erlass einer neuen Sperrerklärung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 18 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19

    Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden; Teilschwärzung; Verweigerung

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21
    Dasselbe gilt, wenn bei einer Beanstandung des Fachsenats die Geltendmachung eines anderen Geheimhaltungsgrundes in einer neuen Sperrerklärung ausdrücklich zugelassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - NVwZ 2020, 971 Rn. 12).
  • BVerwG, 30.06.2014 - 2 B 99.13

    Zur materiellen Urteilsrechtskraft; Beschwer durch Prozessurteil

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21
    Ebenso steht eine Durchbrechung der Rechtskraft jedenfalls dann nicht in Rede, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 99.13 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 106 Rn. 13) und somit ein neuer Streitgegenstand vorliegt (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 45).
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21
    Ist die Sperrerklärung wegen eines Ermessensfehlers für rechtswidrig erklärt worden, steht dies der Korrektur dieses Ermessensfehlers durch Erlass einer neuen Sperrerklärung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 18 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 04.03.2020 - 2 WD 3.19

    Aktenweiterleitung an das Berufungsgericht; Ansehensschädigung der Bundeswehr;

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21
    Dieses Verbot erlangt bei Sperrerklärungen deshalb eine besondere Bedeutung, weil sie nicht nur die Gefahr einer rechtsschutzverkürzenden Wirkung in sich tragen, sondern auch die Gefahr erhöhen, dass das Hauptsacheverfahren durch immer neue Sperrerklärungen eine unangemessene Dauer erlangt (vgl. zur Verfahrensdauer etwa BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 72 Rn. 40 ff.).
  • BVerwG, 26.01.1968 - VII B 75.67
    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21
    a) Die im selbstständigen Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO getroffenen Entscheidungen wirken im weiteren Hauptsacheverfahren grundsätzlich wie ein Zwischenurteil (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 und vom 26. Januar 1968 - VII B 75.67 - BVerwGE 29, 72 sowie BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21
    a) Die im selbstständigen Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO getroffenen Entscheidungen wirken im weiteren Hauptsacheverfahren grundsätzlich wie ein Zwischenurteil (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 und vom 26. Januar 1968 - VII B 75.67 - BVerwGE 29, 72 sowie BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    Denn die im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO getroffenen Entscheidungen wirken im weiteren Hauptsacheverfahren grundsätzlich wie ein Zwischenurteil (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ; BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 ) und erwachsen mithin in materielle Rechtskraft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 1.21 - NVwZ 2022, 90 Rn. 8).
  • BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    b) Trotz der umfangreichen Aktenbestandteile und der zusammenfassenden Darstellung der Geheimhaltungsgründe wird die Sperrerklärung diesen Anforderungen angesichts der Eigenart der Dokumente noch gerecht (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 20 F 15.12 - Rn. 12 m. w. N.); deshalb erübrigen sich auch Erwägungen dazu, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2022 (2 BvE 8/21 - BVerfGE 165, 167 Rn. 111) Anlass gibt, die Senatsrechtsprechung zur Ergänzung von Weigerungsgründen (zuletzt einschränkend BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 1.21 - NVwZ 2022, 90 Rn. 9 f.) zu korrigieren.
  • BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Denn deren Aufhebung erfolgte entscheidungstragend im Hinblick auf eine fehlerhafte Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 1.21 - âEURŒNVwZ 2022, 90 Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2021 - 18 A 2230/21

    Voraussetzungen für den Verbrauch eines Ausweisungsinteresses

    vgl. so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 1.21 -, juris, Rn. 9.
  • BVerwG, 24.03.2023 - 20 F 21.22

    Auskunft über die zu einer Person bei der Landesverfassungsschutzbehörde

    Nachfolgende Ergänzungen oder Veränderungen - wie sie etwa auf Blatt 15, 188, 318, 378, 383, 388, 405, 420, 453, 474 durch neue Registraturstempelaufdrucke vorgenommen wurden - werden von ihr nicht erfasst und könnten gegebenenfalls mit einer ergänzenden Sperrerklärung versehen werden, ohne dass dem die Rechtskraft dieser oder der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts entgegensteht (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 1.21 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 99 Rn. 8 ff.).

    Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 1.21 - NVwZ 2022, 90 Rn. 13).

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